AGB / Mietvereinbarung

§ 1 Mietgegenstand

Der Mietgegenstand befindet sich unter der Adresse Salzburger Straße 15a, 5204 Straßwalchen, bestehend aus Erdgeschoß und Obergeschoß. Mietgegenständlich ist die vereinbarte Nutzfläche und wird diesbezüglich auf die dieser Mietvereinbarung beigeschlossenen planlichen Darstellung, in welcher die nutzungsgegenständliche Räumlichkeit grün scharffiert ist, beigeschlossen und stellt diese planliche Darstellung einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar.

Das Mietrecht umfasst weiters die Mitbenutzung der Toilettanlagen /Obergeschoß, Untergeschoß sowie Bad und Küche.

§ 2 Miete

Die Vermieterin vermietet und die Mieterin mietet den oben beschriebenen Mietgegenstand. Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken verwendet werden.

Der Mietgegenstand wird von der Mieterin stundenweise angemietet, wobei die Zeiten der Anmietung gesondert in einer Tabelle festgehalten werden.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Vermieterin nicht verpflichtet ist, den Mietgegenstand an die Mieterin zu den gewünschten Zeiten zur Verfügung zu stellen, sondern hinsichtlich der Nutzungszeiten das Einvernehmen zwischen den Parteien herzustellen ist.

§ 3 Mietzins

Die Mieterin verpflichtet sich, an die Vermieterin einen vereinbarten Pauschalmietzins zu bezahlen. Der Mietzins ist im Vorhinein / binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung von der Mieterin in einem Betrag zu bezahlen.

In dem vorbenannten Pauschalmietzins sind sämtliche Betriebskosten sowie auch Stromkosten umfasst.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall einer Kursabsage die Mieterin dennoch verpflichtet ist, den vereinbarten Mietzins zur Gänze zu entrichten.

§ 4 Ausstattung / Benützung des Mietgegenstandes

Die Lage und Zustand des Mietgegenstandes ist der Mieterin bekannt.

Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln.

Wird die Behebung von Schäden des Hauses nötig, so ist die Mieterin bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, der Vermieterin ohne Verzug Anzeige zu machen.

Die Mieterin ist der Vermieterin gegenüber für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Mietgegenstandes und der Gemeinschaftseinrichtungen verantwortlich und zur Schadensbehebung verpflichtet, soweit die Beschädigung durch sie und ihre Kunden verursacht wurde.

Es gilt ausdrücklich ein Rauchverbot im gesamten Mietgegenstand als vereinbart.

Die Mieterin ist verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kunden/innen /Kursteilnehmer/innen Schuhe mit abriebfester Sohle tragen, so dass keine Abriebspuren am neuwertigen Boden verursacht werden.

§ 5 Bauliche Veränderungen, Einbauten und Investitionen

Der Mieterin ist es untersagt, an dem Mietgegenstand bauliche Änderungen, Einbauten oder sonstige Investitionen vorzunehmen.

§ 6 Verwendungszweck

Die Mieterin erklärt, den Mietgegenstand ausschließlich zu Geschäftszwecken zu verwenden, und zwar zu …… .
Eine Änderung der zuvor bezeichneten Verwendungsart ist nicht gestattet.

§ 7 Weitergabe des Mietgegenstandes

Jede Weitergabe des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben an dritte Personen, sei dies entgeltlich (Untervermietung) oder unentgeltlich, ebenso wie die Einbringung der Mietrechte in eine Gesellschaft, ist nicht gestattet. Alle derartigen Umstände werden ausdrücklich als Gründe für die Auflösung des Mietvertrages vereinbart.

§ 8 Duldung von Eingriffen in die Mietrechte

Kurzfristige Einschränkungen im Gebrauch des Mietobjektes oder eine kurzfristige Unbrauchbarkeit desselben berechtigen die Mieterin nicht zu einer Minderung des Mietentgeltes, wenn die Abhaltung des Kurses dennoch möglich ist; ebenso wird für diese Fälle eine Schadenersatzpflicht der Vermieterin ausgeschlossen.

§ 9 Verzugsfolgen, Aufrechnungsverbot

Für den Fall des Verzuges der Mieterin mit der Bezahlung des Mietentgeltes oder sonstiger Geldleistungen werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a .vereinbart.

Die Mieterin ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, mit dem Mietentgelt zu kompensieren oder aus diesem Grunde den Mietzins ganz oder teilweise zurückzuhalten, es sei denn, ihre Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

§ 11 Kosten und Gebühren

Die Kosten der Vertragserrichtung sowie der Gebühren trägt zur Gänze dir Vermieterin.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Die Mieterin erhält 1 Chip-Schlüssel (Universalschlüssel).

Bei Übergabe des Schlüssels ist ein Kautionsbetrag in Höhe von € 20,00 für diesen Chip-Schlüssel an die Vermieterin zu entrichten. Bei Beendigung des Vertagsverhältnisses ist der Chip-Schlüssel Zug um Zug gegen Ausfolgung der Kaution zurückzustellen.

§ 13 Schriftform und Schlussbestimmungen

Die Vertragsteile verzichten auf die Irrtumsanfechtung.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen), so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen

Jede Änderung oder Ergänzung des Mietvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform.

Solange der Vermieterin nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die Adresse des Mietobjektes mit der Wirkung, dass sie der Mieterin als zugekommen gilt.

Dieser Mietvertrag wird in 2 Ausfertigungen errichtet, von welcher jeder Vertragsteil eine erhält.

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Vertragsparteien ausdrücklich der Gerichtsbarkeit des für den Bestandgegenstand örtlich zuständigen Bezirksgerichtes und verzichten, soweit zulässig, auf ihren ordentlichen Gerichtsstand.

Festgehalten wird, dass der Vertragsverfasser im Auftrag der Vermieterin tätig wird und nur die Vermieterin vertritt.